Liebe Vereinsmitglieder*Innen,

in der Jahreshauptversammlung des Heikendorfer SV am 27. März 2024 wurden mit großer Mehrheit Satzungsänderungen beschlossen.

Auch wenn es bei bisherigen Satzungsänderungen (zuletzt im Jahr 2022) nicht gefordert wurde, verlangt das Amtsgericht Kiel für die Registeranmeldung, dass den Mitgliedern die Satzungsänderung mit genauem Wortlaut bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im „Heikendorfer Anzeiger“ bekannt gegeben werden muss.

Aus diesem Grund muss jetzt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und die Beschlussfassung von Ende März erneut vorgenommen werden.

Text bisherige Satzung: § 2 Gliederung / Spartenleitung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung (Sparte) gegründet werden.
  2. Die Sparte wird durch einen Spartenleiter / eine Spartenleiterin und Mitarbeiter/-innen, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
  3. Spartenleiter/-in und Mitarbeiter/-innen werden von der Spartenversammlung gewählt. Für die Einberufung der Spartenversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Spartenleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Sparten sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Spartenbeitrag zu erheben. Für diese Maßnahme und jede Veränderung des Spartenbeitrages ist vor einem Beschluss durch die Spartenversammlung die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
  5. Spartenleiter/-innen können Verpflichtungen im Umfang von höchstens 100 € im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  6. Eine Versammlung der Spartenleiter/-innen wird mindestens 1x pro Jahr vom Vorstand einberufen und geleitet.

Neuformulierung bzw. Ergänzung: § 2 Gliederung/ Spartenleitung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung (Sparte) gegründet werden.
  2. Jede Sparte wird durch eine/n ehrenamtliche/n Spartenleiter/in geleitet. Der/ die Spartenleiter/in wird von der Spartenversammlung für 2 Jahre gewählt.
  3. Die Spartenversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr und möglichst im Abstand von 12 Monaten von dem/der Spartenleiter/in einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung im „Heikendorfer Anzeiger“. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen und maximal 8 Wochen liegen.
  4. Der/die Spartenleiter/in ist verantwortlich für die Organisation des Sportbetriebs innerhalb der Sparte. Hierzu kann er/sie weitere Mitarbeiter/innen für organisatorische Zwecke einsetzen und abberufen.
  5. Der/die Spartenleiter/in ist gegenüber dem Vorstand auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  6. Die Sparten sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Spartenbeitrag zu erheben. Für diese Maßnahme und jede Veränderung des Spartenbeitrages ist vor einem Beschluss durch die Spartenversammlung die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
  7. Spartenleiter/-innen können Verpflichtungen im Umfang von höchstens 100 € im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  8. Eine Versammlung der Spartenleiter/-innen wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorstand einberufen und geleitet.

Text bisherige Satzung: § 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a.) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, nämlich – dem / der 1. Vorsitzenden – dem / der 2. Vorsitzenden – dem / der Schatzmeister/-in Je 2 von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

b.) dem erweiterten Vorstand, dem zusätzlich angehören – der / die Geschäftsführer/-in – zwei Beisitzer/-innen – der / die Jugendwart*in

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Zur Wahl stehen mindestens 3 Personen pro Jahr: in den geraden Jahren: der /die 1. Vorsitzende, Geschäftsführer /-in und ein Beisitzer/ eine Beisitzerin in den ungeraden Jahren: der /die 2. Vorsitzende, Schatzmeister /-in und ein Beisitzer / eine Beisitzerin. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines / ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen, und an Spartensitzungen teilzunehmen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

4. Besonderheiten im Falle eines Ausfalls der Jahreshauptversammlung (JHV) bzw. von deren Verschiebung: a) Kann die JHV aufgrund gesetzlicher Bestimmungen / Beschränkungen nicht stattfinden, dann bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten JHV im Amt. b) Gem. §8 Abs.4 muss die JHV u.a. den Haushaltsplan genehmigen, damit der Vorstand als Geschäftsorgan handlungsfähig bleibt. Da diese Genehmigung im Falle eines Ausfalls der JHV nicht erfolgen kann, sind im Rahmen einer sogenannten „vorläufigen Haushaltsführung“ nur die Ausgaben für unseren Verein zu tätigen, die den Haushaltansätzen des letzten genehmigten Haushalts entsprechen und unabdingbar sind. Weitergehende Ausgaben sind mit einer Haushaltsperre zu versehen.

5. Der Jugendwart bzw. die Jugendwartin wird in einer gesonderten Versammlung der Jugendmitglieder (vom vollendeten 12. bis vollendeten 21. Lebensjahr) vorgeschlagen und gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung. Der Wahlvorschlag dieser Versammlung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Neuformulierung bzw. Ergänzung: § 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, nämlich – dem/der 1. Vorsitzenden – dem / der 2. Vorsitzenden – dem / der Schatzmeister/-in je 2 von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

b) dem erweiterten Vorstand, dem angehören – zwei Beisitzer/-innen – der/ die Jugendwart/-in

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Zur Wahl stehen:

a.) in den geraden Jahren: der/ die 1. Vorsitzende, ein/e Beisitzer/in und der/ die Jugendwart/ in

b.) in den ungeraden Jahren: der/ die 2. Vorsitzende, der/ die Schatzmeister/-in und ein/e Beisitzer/in. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen, und an Spartensitzungen teilzunehmen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

4. Besonderheiten im Falle eines Ausfalls der Jahreshauptversammlung (JHV) bzw. von deren Verschiebung: a) Kann die JHV aufgrund gesetzlicher Bestimmungen/Beschränkungen nicht stattfinden, dann bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten JHV im Amt. b) Gem. §8 Abs.4 muss die JHV u.a. den Haushaltsplan genehmigen, damit der Vorstand als Geschäftsorgan handlungsfähig bleibt. Da diese Genehmigung im Falle eines Ausfalls der JHV nicht erfolgen kann, sind im Rahmen einer sogenannten „vorläufigen Haushaltsführung“ nur die Ausgaben für unseren Verein zu tätigen, die den Haushaltansätzen des letzten genehmigten Haushalts entsprechen und unabdingbar sind. Weitergehende Ausgaben sind mit einer Haushaltsperre zu versehen.

5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und kann den Freibetrag gemäß §3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen.