Heikendorfer Sportverein von 1924 e.V.

SATZUNG

 

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 4. September 1924 gegründete Verein führt den Namen „Heikendorfer Sportvereins von 1924 e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Heikendorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.
  2. Die Vereinsfarben sind schwarz / weiß / schwarz.
  3. Der Vereinsweck ist die Pflege und Förderung des Sports sowie die Errichtung von Sportanlagen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§2 Gliederung, Spartenleitung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung (Sparte) gegründet werden.
  2. Jede Sparte wird durch eine*n ehrenamtliche*n Spartenleiter geleitet. Der/Die Spartenleiter*in wird von der Spartenversammlung für 2 Jahre gewählt.
  3. Die Spartenversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr und möglichst im Abstand von 12 Monaten von dem/der Spartenleiter*in einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung im „Heikendorfer Anzeiger“. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen und max. 8 Wochen liegen.
  4. Der/Die Spartenleiter*in ist verantwortlich für die Organisation des Sportbetriebs innerhalb der Sparte. Hierzu kann er/sie weitere Mitarbeiter*innen für organisatorische Zwecke einsetzen und einberufen.
  5. Der/Die Spartenleiter*in ist gegenüber dem Vorstand auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  6. Die Sparten sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Spartenbeitrag zu erheben. Für diese Maßnahme und jede Veränderung des Spartenbeitrages ist vor einem Beschluss durch die Spartenversammlung die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
  7. Der/Die Spartenleiter*in können Verpflichtungen von höchstens 100 € im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  8. Eine Versammlung der Spartenleiter*innen wird mindestens 1 mal pro Jahr vom Vorstand einberufen und geleitet.

 

§3 Erwerb von Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der ersten fälligen Beitragsrate und der Aufnahmegebühr.
  3. Ehrenmitglied kann jedes ordentliche Mitglied werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es wird aufgrund besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern gewählt. Die Wahl / Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Eintritt.
  4. Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden, indem das Ehrenmitglied rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen wird.
  5. Mit einer Ehrennadel in Silber oder Gold werden Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft oder verdienstvolle Mitarbeit ausgezeichnet. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel ist eine 25-jährige und für die in Gold eine 50-jährige Mitgliedschaft. Die Ehrennadel in Gold kann auch für besondere Verdienste für den Sport bzw. für den Verein verliehen werden.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich, spätestens einen Monat vor Quartalsende, zu erklären. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Dem Betroffenem ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  3. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§5 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
  2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages, ggf. auch von außerordentlichen Beiträgen, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Ordnung einer Sparte verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand eine Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb ausgesprochen werden. Die Maßnahme ist dem Betroffenen vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

§6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des §26 BGB, nämlich
    • dem/ der 1. Vorsitzenden
    • dem/ der 2. Vorsitzenden
    • dem/ der Schatzmeister /-in

    Je 2 von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

    b) dem erweiterten Vorstand, dem zusätzlich angehören

     

    • zwei Beisitzer/-innen
    • der/ die Jugendwart/-in
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Zur Wahl stehen  in den geraden Jahren: der/ die 1. Vorsitzende und ein Beisitzer/ eine Beisitzerin; in den ungeraden Jahren: der/ die 2. Vorsitzende, Schatzmeister/-in und ein Beisitzer/ eine Beisitzerin. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines/ ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und an Spartensitzungen teilzunehmen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4.  Besonderheiten im Falle eines Ausfalls der Jahreshauptversammlung (JHV) bzw. von deren Verschiebung: a) Kann die JHV aufgrund gesetzlicher Bestimmungen / Beschränkungen nicht stattfinden, dann bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten JHV im Amt. b) Gem. §8 Nr.4 muss die JHV u.a. den Haushaltsplan genehmigen, damit der Vorstand als Geschäftsorgan handlungsfähig bleibt. Da diese Genehmigung im Falle eines Ausfalls der JHV nicht erfolgen kann, sind im Rahmen einer sogenannten „vorläufigen Haushaltsführung“ nur die Ausgaben des Vereins zu tätigen, die den Haushaltsansätzen des letzten genehmigten Haushalts entsprechen und unabdingbar sind. Weitergehende Ausgaben sind mit einer Haushaltssperre zu versehen.
  5. Der Jugendwart bzw. die Jugendwartin wird in einer gesonderten Versammlung der Jugendmitglieder (vom vollendeten 12. bis vollendeten 21. Lebensjahr) vorgeschlagen und gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des §8 der Satzung. Der Wahlvorschlag dieser Versammlung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und kann einen Freibetrag gemäß §3 Nr. 26a EstG in Anspruch nehmen.

 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Quartal statt, nach Möglichkeit im Januar.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert und die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird, von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand gefordert wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und unter Angabe der Tagesordnung im „Heikendorfer Anzeiger“ öffentlich bekanntgegeben. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
    • Genehmigung der Niederschrift über die letzte Versammlung
    • Jahresberichte
    • Kassenbericht
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
    • Genehmigung des Haushaltplanes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahlen
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Verschiedenes
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  7. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzendem des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträfe dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes über die Entlastung des Vorstandes.

 

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§10 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Sparten- und Jugendversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung (und ggf. einzelne Spartenversammlungen) wählen in jedem Jahr für die Dauer von 2 Jahren jeweils einen Kassenprüfer/ eine Kassenprüferin. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes (bzw. der Spartenleitung) sein. Unmittelbar nach Ablauf der 2 Jahre ist eine Wiederwahl nicht zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/-innen haben die Kasse des Vereins (bzw. der Sparte) einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung (bzw. der Spartenversammlung) einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung von Schatzmeister/-in.

 

§12 Haftpflicht

Der Verein ist verpflichtet, für seine Mitglieder die üblichen Unfallversicherungen abzuschließen. Der Verein haftet nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle und für den Verlust von Privatsachen.

 

§13 Änderung von Vereinsname oder Vereinsfarben; Auflösung des Vereins

  1. Eine Änderung von Vereinsname oder Vereinsfarben sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen. Ist die erforderliche Zahl an Mitgliedern nicht erschienen, ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Auf dieser Versammlung genügt zur Beschlussfassung eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die 2. Versammlung darf erst 4 Wochen nach dem Termin der ersten einberufen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Heikendorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27. März 2024 mit Beschluss einer Satzungsänderung zu § 2 Nr. 2-5 sowie § 7 Nr.1 a,b und 5  geändert und beschlossen worden.